Das Bundesverfassungsgericht hat am 15. November 2023 das Zweite Nachtragshaushaltsgesetz 2021 für verfassungswidrig erklärt, das vom Bundestag im Jahr 2022 verabschiedet wurde und mit dem Kreditermächtigungen in Höhe von 60 Mrd. Euro aus dem Jahr 2021 in den neuen Klima- und Transformationsfonds übertragen wurden.
Diese 60 Mrd. Euro Kreditermächtigungen waren im Jahr 2021 in einen Sonderfonds zur Bekämpfung der wirtschaftlichen Folgen der Covid-19-Krise eingeflossen, wurden aber nicht für diese Krise verwendet.
Hintergrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die nicht nur für die Bundesregierung, sondern auch für den Deutschen Bundestag rechtlich bindend ist, ist, dass das Grundgesetz eine sogenannte "Schuldenbremse" vorsieht, d.h. eine Schuldenobergrenze, die die Finanzierung der Haushalte von Bund und Ländern durch Kredite verbietet. Diese Schuldenbremse wurde im Jahr 2009 mit einer 2/3-Mehrheit des Bundestages und einer 2/3-Mehrheit im Bundesrat in das Grundgesetz aufgenommen. Auf Bundesebene dürfen nur Kredite in Höhe von 0,35 % des BIP zur Finanzierung des Bundeshaushalts verwendet werden, es sei denn, es liegen außergewöhnliche Ereignisse wie Naturkatastrophen oder andere außergewöhnliche Notsituationen vor. Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass die im Jahr 2021 für die Covid 19-Krise reservierten Mittel in Höhe von 60 Mrd. EUR nicht durch ein einfaches Parlamentsgesetz in den Haushalt 2022 für Zwecke der Klima- und Energiewende übertragen werden können.
Die Anfechtung des Gesetzes über den Zweiten Nachtragshaushalt 2021 wurde von Bundestagsabgeordneten der CDU/CSU vor das Verfassungsgericht gebracht.
Diese 60 Milliarden Euro waren für eine Reihe von Energiewendeprojekten und -subventionen vorgesehen, zum Beispiel für die Finanzierung des Übergangs zur Nutzung von Wasserstoff anstelle von Gas und Kohle in energieintensiven Sektoren der deutschen Wirtschaft. Unklar ist derzeit, ob und wie diese Mittel ersetzt werden, ob es zu Steuererhöhungen oder Kürzungen anderer Haushaltsposten kommt oder ob es zu einer weiteren Änderung des Grundgesetzes und einer Absenkung der derzeit im Grundgesetz enthaltenen Schuldenobergrenze kommt. Dies würde jedoch die Zustimmung der Oppositionsparteien CDU/CSU erfordern, um die erforderliche 2/3-Mehrheit in Bundestag und Bundesrat zu erreichen.